Tonaufzeichnungen dürfen die 'persönlichen
Lebens- und Geheimbereiche' nicht verletzen.
§ 201 des Strafgesetzbuches lautet: "Verletzung der Vertraulichkeit
des Wortes:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer unbefugt
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen
Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich
macht.
(Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte
nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät
abhört.)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst
besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze
1,2).
Der Versuch ist strafbar.
Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder
Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden."
Diese Regelung dient dazu, die 'Unbefangenheit des Wortes' zu sichern.
Geschützt wird das 'nicht öffentlich, d.h. das nicht über
einen kleineren, durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten
Personenkreis hinaus wahrnehmbare Wort, d.h. die gesprochene Gedankenäußerung
(nicht auch Gesang, Deklamation eines fremden Textes, Instrumentalmusik)
eines beliebigen anderen (auch des Ehegatten, eines Kindes, eines Geisteskranken)',
wobei es gleichgültig ist, ob er gerade spricht oder das Wort etwa
auf einem privaten Tonträger aufgenommen ist; ob er über Telefon
oder nicht öffentlichen Funk, gegenüber einem anderen spricht
oder ein Selbstgespräch führt. "Jedes 'in dienstlichen
oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort' gilt als nicht
öffentlich."
'Tathandlungen' sind sowohl 'das Aufnehmen', das 'Vorspielen' als auch
'das Zugänglichmachen' einer so hergestellten Aufnahme. Strafbar
ist nur die 'unbefugte' Aufnahme.
Die Rechtswidrigkeit kann durch 'gesetztliche Erlaubnis' oder durch die
'Einwilligung des Sprechenden', die auch stillschweigend erteilt werden
kann, entfallen. Eine solche Einwilligung wird in der Regel angenommen,
wenn die Aufnahme nicht mehr heimlich gemacht wird. Aber selbst in einem
solchen Fall, darf die so hergestellte Aufnahme nicht ohne weitere Einwilligung
Dritten gegenüber gebraucht oder weitergegeben werden. Allerdings
gibt es eine Reihe von Rechtfertigungsgründen für Aufnahmen
ohne Einwilligung, so z.B. die 'Güter- und Pflichtenabwägung'
oder 'Sozialadäquanz'. 'Wissenschaftliche Untersuchungen von Sprachforschern
oder Kinderpsychologen' sowie das 'Abhören ihrer kleinen Kinder durch
die Eltern zu Erziehungszwecken' scheint nach der geltenden Rechtsprechung
demnach häufig gerechtfertigt.
§ 203 des Strafgesetzbuches schützt darüberhinaus die Verletzung
von Privatgeheimnisssen durch bestimme Berufe und Amtsträger. Besonderen
Verpflichtungen unterliegen demnach Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte,
Erziehungs- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Personen, die Aufgaben
nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, öffentlich bestellte
Sachverständige usw. Werden also mit solchem Personenkreis Aufnahmen
durchgeführt, so ist doppelte Vorsicht geboten. Selbst die Einwilligung
der betroffenen Klienten in eine solche Aufnahme schließt den Tatbestand
der 'Verletzung von Privatgeheimnissen' in diesen Fällen nicht immer
sicher aus. So muß z.B. eine Einwilligung 'zur Offenbarung an so
viele erteilt werden, daß der Geheimnischarakter aufgehoben wird'.
Dem Einwilligenden muß also klar sein, daß nicht nur der Aufnehmende,
sondern z.B. auch das Seminar, oder bei einer Veröffentlichung, ein
größerer Kreis Zugang zu seinen persönlichen Daten erhält.
|