Achtung Juristische Aspekte der Datenerhebung und -nutzung
   

Tonaufzeichnungen dürfen die 'persönlichen Lebens- und Geheimbereiche' nicht verletzen.

§ 201 des Strafgesetzbuches lautet: "Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört.)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1,2).
Der Versuch ist strafbar.
Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden."

Diese Regelung dient dazu, die 'Unbefangenheit des Wortes' zu sichern. Geschützt wird das 'nicht öffentlich, d.h. das nicht über einen kleineren, durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbare Wort, d.h. die gesprochene Gedankenäußerung (nicht auch Gesang, Deklamation eines fremden Textes, Instrumentalmusik) eines beliebigen anderen (auch des Ehegatten, eines Kindes, eines Geisteskranken)', wobei es gleichgültig ist, ob er gerade spricht oder das Wort etwa auf einem privaten Tonträger aufgenommen ist; ob er über Telefon oder nicht öffentlichen Funk, gegenüber einem anderen spricht oder ein Selbstgespräch führt. "Jedes 'in dienstlichen oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort' gilt als nicht öffentlich."
'Tathandlungen' sind sowohl 'das Aufnehmen', das 'Vorspielen' als auch 'das Zugänglichmachen' einer so hergestellten Aufnahme. Strafbar ist nur die 'unbefugte' Aufnahme.
Die Rechtswidrigkeit kann durch 'gesetztliche Erlaubnis' oder durch die 'Einwilligung des Sprechenden', die auch stillschweigend erteilt werden kann, entfallen. Eine solche Einwilligung wird in der Regel angenommen, wenn die Aufnahme nicht mehr heimlich gemacht wird. Aber selbst in einem solchen Fall, darf die so hergestellte Aufnahme nicht ohne weitere Einwilligung Dritten gegenüber gebraucht oder weitergegeben werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Rechtfertigungsgründen für Aufnahmen ohne Einwilligung, so z.B. die 'Güter- und Pflichtenabwägung' oder 'Sozialadäquanz'. 'Wissenschaftliche Untersuchungen von Sprachforschern oder Kinderpsychologen' sowie das 'Abhören ihrer kleinen Kinder durch die Eltern zu Erziehungszwecken' scheint nach der geltenden Rechtsprechung demnach häufig gerechtfertigt.
§ 203 des Strafgesetzbuches schützt darüberhinaus die Verletzung von Privatgeheimnisssen durch bestimme Berufe und Amtsträger. Besonderen Verpflichtungen unterliegen demnach Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, Erziehungs- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Personen, die Aufgaben nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, öffentlich bestellte Sachverständige usw. Werden also mit solchem Personenkreis Aufnahmen durchgeführt, so ist doppelte Vorsicht geboten. Selbst die Einwilligung der betroffenen Klienten in eine solche Aufnahme schließt den Tatbestand der 'Verletzung von Privatgeheimnissen' in diesen Fällen nicht immer sicher aus. So muß z.B. eine Einwilligung 'zur Offenbarung an so viele erteilt werden, daß der Geheimnischarakter aufgehoben wird'. Dem Einwilligenden muß also klar sein, daß nicht nur der Aufnehmende, sondern z.B. auch das Seminar, oder bei einer Veröffentlichung, ein größerer Kreis Zugang zu seinen persönlichen Daten erhält.