Tonaufzeichnungen dürfen die 'persönlichen 
        Lebens- und Geheimbereiche' nicht verletzen. 
      § 201 des Strafgesetzbuches lautet: "Verletzung der Vertraulichkeit 
        des Wortes: 
        Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 
        wer unbefugt 
        1. das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen 
        Tonträger aufnimmt oder 
        2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich 
        macht. 
        (Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte 
        nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät 
        abhört.) 
        Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, 
        wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst 
        besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 
        1,2). 
        Der Versuch ist strafbar. 
        Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder 
        Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden." 
      Diese Regelung dient dazu, die 'Unbefangenheit des Wortes' zu sichern. 
        Geschützt wird das 'nicht öffentlich, d.h. das nicht über 
        einen kleineren, durch persönliche oder sachliche Beziehungen abgegrenzten 
        Personenkreis hinaus wahrnehmbare Wort, d.h. die gesprochene Gedankenäußerung 
        (nicht auch Gesang, Deklamation eines fremden Textes, Instrumentalmusik) 
        eines beliebigen anderen (auch des Ehegatten, eines Kindes, eines Geisteskranken)', 
        wobei es gleichgültig ist, ob er gerade spricht oder das Wort etwa 
        auf einem privaten Tonträger aufgenommen ist; ob er über Telefon 
        oder nicht öffentlichen Funk, gegenüber einem anderen spricht 
        oder ein Selbstgespräch führt. "Jedes 'in dienstlichen 
        oder beruflichen Zusammenhängen gesprochene Wort' gilt als nicht 
        öffentlich." 
        'Tathandlungen' sind sowohl 'das Aufnehmen', das 'Vorspielen' als auch 
        'das Zugänglichmachen' einer so hergestellten Aufnahme. Strafbar 
        ist nur die 'unbefugte' Aufnahme. 
        Die Rechtswidrigkeit kann durch 'gesetztliche Erlaubnis' oder durch die 
        'Einwilligung des Sprechenden', die auch stillschweigend erteilt werden 
        kann, entfallen. Eine solche Einwilligung wird in der Regel angenommen, 
        wenn die Aufnahme nicht mehr heimlich gemacht wird. Aber selbst in einem 
        solchen Fall, darf die so hergestellte Aufnahme nicht ohne weitere Einwilligung 
        Dritten gegenüber gebraucht oder weitergegeben werden. Allerdings 
        gibt es eine Reihe von Rechtfertigungsgründen für Aufnahmen 
        ohne Einwilligung, so z.B. die 'Güter- und Pflichtenabwägung' 
        oder 'Sozialadäquanz'. 'Wissenschaftliche Untersuchungen von Sprachforschern 
        oder Kinderpsychologen' sowie das 'Abhören ihrer kleinen Kinder durch 
        die Eltern zu Erziehungszwecken' scheint nach der geltenden Rechtsprechung 
        demnach häufig gerechtfertigt. 
        § 203 des Strafgesetzbuches schützt darüberhinaus die Verletzung 
        von Privatgeheimnisssen durch bestimme Berufe und Amtsträger. Besonderen 
        Verpflichtungen unterliegen demnach Ärzte, Psychologen, Rechtsanwälte, 
        Erziehungs- und Jugendberater, Sozialarbeiter, Personen, die Aufgaben 
        nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, öffentlich bestellte 
        Sachverständige usw. Werden also mit solchem Personenkreis Aufnahmen 
        durchgeführt, so ist doppelte Vorsicht geboten. Selbst die Einwilligung 
        der betroffenen Klienten in eine solche Aufnahme schließt den Tatbestand 
        der 'Verletzung von Privatgeheimnissen' in diesen Fällen nicht immer 
        sicher aus. So muß z.B. eine Einwilligung 'zur Offenbarung an so 
        viele erteilt werden, daß der Geheimnischarakter aufgehoben wird'. 
        Dem Einwilligenden muß also klar sein, daß nicht nur der Aufnehmende, 
        sondern z.B. auch das Seminar, oder bei einer Veröffentlichung, ein 
        größerer Kreis Zugang zu seinen persönlichen Daten erhält. 
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